Satzung

Geänderte Fassung vom 25.03.2018
Berufsverband der freien Yogalehrer/innen und Yogatherapeuten/innen e.V. Satzung

geänderte Satzung vom 25.03.2018
Präambel
Die im Berufsverband der freien Yogalehrer/innen und Yogatherapeuten/innen e.V. vereinigten Yogalehrenden möchten den Menschen durch das Weitergeben der Yogalehre zu mehr Gesundheit und Bewusstheit verhelfen. Ein wesentlicher Schwerpunkt des Verbandes liegt in der therapeutisch-medizinischen Ausrichtung in der Ausbildung zum/r Yogalehrer/in und entsprechenden Fortbildungen. Der Berufsverband orientiert sich an dem Wissen der klassischen Yogatraditionen und ihren Inhalten, folgt dabei aber nicht ausschließlich einem Yogastil. Der Berufsverband hat zum Ziel, das klassische Yogawissen mit der westlichen Medizin und naturheilkundlichen Erkenntnissen, für den Menschen von heute, zu vereinen und weiterzugeben.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Berufsverband der freien Yogalehrer/innen und Yogatherapeuten/innen e.V.“ und ist im Vereinsregister Freiburg eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Freiburg.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Berufsverband der freien Yogalehrer/innen und Yogatherapeuten/innen e.V. ist ein Verband zur Verbreitung des Wissens, der Lehre, der Übungen und der Techniken des Yoga auf ideeller Grundlage. Zweck des Vereins ist die Vertretung der ideellen und allgemeinen wirtschaftlichen Interessen des Berufstands der Yogalehrer/innen.
Seine Ziele sind insbesondere:
a) Yogalehrer/innen zusammenzuführen, die sowohl den integralen, klassischen Yogaweg praktizieren und lehren, als auch weniger populäre Yogastile.
b) für fachgerechte Ausbildung, Weiterbildung und Überprüfung von Yogalehrer/innen zu sorgen.
c) die einheitliche Vertretung von Interessen seiner Mitglieder bei Behörden und öffentlichen Institutionen.
§ 3 Vergütung für Vereinstätigkeiten
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Vorstandsmitglieder können entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung tätig werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand; dies gilt auch für den Abschluss des Vertrags sowie dessen Beendigung.
(3) Bei Bedarf können darüber hinaus sonstige Vereinsämter aufgrund Beschlusses des Vorstandes entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(4) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 3 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(5) Der Vorstand ist in dem in Abs. 3 genannten Rahmen ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen und/oder zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Mitglieder können werden:

- natürliche Personen über 18 Jahre, die eine Yogalehrer/innen Ausbildung von mindestens 2 Jahren und 500 Stunden (a´45min) abgeschlossen haben. (Die Satzungsbestimmung gilt nur für neue Mitglieder ab dem 01.09.2010 und darf nicht rückwirkend angewandt werden.)

- Yogalehrer/innen mit einer Ausbildung mit weniger als 500 Stunden (a´45min), die aber zusätzlich zu ihrer Ausbildung Fortbildungsnachweise in Höhe der geforderten Stundenzahl einbringen oder einbringen werden. (innerhalb von 2 Jahren nach Beitritt).

- natürliche Personen über 18 Jahre, die sich gerade in einer Yogalehrer/innen Ausbildung befinden und die Voraussetzungen nach Abs.(2) erfüllen.

- Institutionen z.B. Yogaschulen, die sich mit der Praxis, der Lehre, der Weitergabe oder der Erforschung des Yoga beschäftigen. Voraussetzung ist, dass der Leiter bzw. der Eigentümer der Yogaschule die Voraussetzungen nach Abs. (2) erfüllt.

(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(4) Bei der Prüfung auf Annahme hat der Vorstand zu berücksichtigen, ob die Person des Bewerbers eine nachhaltige Förderung des Vereinszwecks gewährleistet.
(5) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen mit der Liquidation,
- durch Austritt. Dieser ist dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende anzuzeigen.
- wenn der Beitrag ungeachtet zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde.
- durch Ausschluss
(6) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, insbesondere bei Schädigung des Vereinszweckes oder bei Verstößen gegen Qualitätsrichtlinien
(7) Die Ehrenmitgliedschaft erhalten solche Personen, die die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert haben. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie endet gemäß Absatz 5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragsentrichtung frei. Die Qualifikation als Yogalehrer ist nicht erforderlich. Das Stimm- und Wahlrecht ist ausgeschlossen.
(8) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Vereinszweck nach Möglichkeit zu fördern. Es hat insbesondere zu beachten, dass durch sein Verhalten das Ansehen der Yoga-Lehre in der Öffentlichkeit gestärkt oder geschädigt werden kann.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet erstmals die Mitgliederversammlung. Fälligkeiten und Höhe des Beiträge werden in einer Beitragsordnung festgelegt. Über weitere Beitragsänderungen entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Im Einzelnen sind zu bestellen der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Rechnungsführer/in und der/die Schriftführer/in.
(2) In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder berufen werden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für vier Jahre.
§ 8 Pflichten und Rechte des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Vertretung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) allein oder den/die stellvertretende(n)
Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Dem Vorstand obliegt:
- die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei seiner/ihrer Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 9 Berufung und Abhaltung der Mitgliederversammlung
(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie beschließt über den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorstands.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25 v.H. der Mitglieder das unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen. Anträge können bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand schriftlich eingebracht werden.
(4) Eine schriftliche oder elektronische Abstimmung (E-mail) ohne Abhaltung einer Versammlung ist dann zulässig, wenn sich jeweils 60 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlicher oder elektronischer (E-mail) Stimmabgabe einverstanden erklären.
(5) Es entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
(6) Die nicht erschienenen Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder im Stimmrecht vertreten lassen. Ein Mitglied darf maximal drei andere Mitglieder vertreten.
(7) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen.
(8) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur getroffen werden, wenn
- die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, diesen Antrag enthält
- mindestens 50 v.H. der Mitglieder anwesend sind oder sich vertreten lassen
- 90 v.H. der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen
Falls bei der Mitgliederversammlung nicht genügend Mitglieder anwesend sind, kann innerhalb von mindestens zwei, maximal acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann die Auflösung des Vereins ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 90 v.H. beschließen.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden oder einem/einer
Stellvertreter/in geleitet.
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
(11) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
§ 10 Rechnungswesen
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der/die Rechnungsführer/in verwaltet die Kasse und hat für ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.
Jahresberichte sind innerhalb der ersten acht Monate des Folgejahres zu erstellen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt alljährlich ein oder zwei Rechnungsprüfer/innen. Diese haben über das Ergebnis der Prüfung an die Mitgliederversammlung zu berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks oder bei behördlicher Aufhebung beschließt die Mitgliederversammlung, über die Auflösung und über die Verwendung des Vermögens. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 12 Qualitätsrichtlinien
Der Verein erlässt Qualitätsrichtlinien, die für die Yogalehrtätigkeit der Mitglieder des Vereins bindend sind. Über die Qualitätsrichtlinien entscheidet der Vorstand.